ELA Container AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vermietung und Lieferung – bei Geschäften mit Unternehmern

§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Mietern („Auftraggeber“), wenn dieser Unternehmer
(§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Vermietung und die Lieferung beweglicher
Sachen, vornehmlich, Container nebst Zubehör und Einrichtungen („Mietobjekt“) sowie deren
Montage und/oder Installation. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der
zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in
Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge,
ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil,
als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in
jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die
Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher
Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag
(z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung oder Kündigung), sind schriftlich, d. h.
in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften
und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden,
bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch
ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber
Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen,
Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in
elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vorbehalten.
(2) Die Bestellung des Mietobjekts durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot
innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch
Auslieferung und/oder Montage/Installation des Mietobjekts an den Auftraggeber erklärt werden.

§ 3 Vertragsgegenstand/Mietobjekt
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Mietobjekt ausschließlich zu dem vertraglich
vereinbarten Zweck zu benutzen. Eine anderweitige Benutzung des Mietobjekts bedarf unserer
Genehmigung in Schrift- oder Textform. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige erforderliche
behördliche Genehmigungen zum Aufbau, als auch zum Betrieb des Mietobjekts, einzuholen.
Dies gilt insbesondere für Genehmigungen zum Aufstellen der Mietgegenstände auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln sowie ihm bekannt
gemachte Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen auszuführen. Wir sind jederzeit berechtigt,
das Mietobjekt zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder – durch Dritte – untersuchen
zu lassen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietobjekt ordnungsgemäß gegen Zerstörung,
Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Falle des Eintretens eines dieser Ereignisse
hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu unterrichten.
(4) Das Mietobjekt ist an dem zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Standort
aufzustellen. Der Auftraggeber haftet für die Untergrundbeschaffenheit und die Anfahrbarkeit
des Standorts. Die Verbringung des Mietobjekts an einen anderen Einsatzort, insbesondere in
das Ausland, ist nicht gestattet.
(5) Wird das Mietobjekt mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage
verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Das
Mietobjekt wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit
Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.
(6) Sollten Dritte das Mietobjekt durch Pfändung beschlagnahmen oder sonstige Rechte geltend
machen oder diesen in Besitz nehmen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich
mindestens in Schriftform zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten auf unsere
Eigentümerstellung schriftlich hinzuweisen und diesen Hinweis uns innerhalb von drei Tagen
zu übermitteln. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten, die der Wiedererlangung und der
entsprechenden Rechtsverfolgungskosten. Er verpflichtet sich angemessene Vorschüsse
hierauf zu zahlen.
(7) Erforderliche Ver- und Entsorgungsanschlüsse werden durch den Auftraggeber zur Verfügung
gestellt.
(8) Der Auftraggeber trägt die Kosten sowohl für den Transport und Ladung des Mietobjekts
als auch für dessen Unterhaltung und Betrieb während der Mietdauer.

§ 4 Abholung/Lieferung, Gefahrübergang, behördliche Genehmigung
(1) Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird das Mietobjekt an einen von diesem
angegebenen Bestimmungsort durch uns geliefert oder von uns versandt. Im Falle der Versendung,
sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg)
selbst zu bestimmen. Ist eine Lieferung oder Versendung der Ware nicht vereinbart, so ist von
einer Abholung der Ware durch den Auftraggeber auszugehen. Im Falle der Abholung teilen
wir dem Auftraggeber - sofern ein Abholungstermin nicht vereinbart ist - das Datum und die
Uhrzeit für die Abholung mit. Zu diesem Termin stellen wir das Mietobjekt zur Abholung bereit.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Mietobjekts
geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Bei Versendung geht jedoch
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Mietobjekts
sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Mietobjekts an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind
wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B.
Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. 10 EUR
pro Container je Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit
der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere
Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt;
die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt
der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden
als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Der Auftraggeber wird alle mit dem Betrieb und/oder dem Bezug zu errichtenden Anlagen
stehenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einholen.

§ 5 Miete und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses aktuellen Mieten, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Miete ist jeweils zahlbar bis zum dritten Tag eines jeden Monats im Voraus. Im Falle
verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen ab Fälligkeit bis zum Tage des Eingangs in
Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verlangen, sofern der Auftraggeber
nicht nachweist, dass uns kein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Wir behalten uns die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Ist der Auftraggeber mehr als
8 Tage im Verzug, haben wir das Recht, die Miet- und anderen Vertragsgegenstände sofort in
Besitz zu nehmen. Gleiches gilt bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Auftraggebers.
(3) Für nicht vollendete Monate erfolgt eine stichtagsbezogene Abrechnung unter voller
Berechnung des Tages des Mietendes. Kosten der Lieferung sowie etwaige Zölle, Gebühren,
Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
(4) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als
sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Wird das Mietobjekt während oder im Anschluss an die Mietzeit vom Auftraggeber käuflich
erworben, so bleibt das Mietobjekt bis zur vollständigen Bezahlung aller Kaufpreisforderungen
einschließlich aller in einem engen Zusammenhang mit den Kaufpreisforderungen stehenden
Forderungen von uns in unserem Eigentum. Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen
Unternehmer handelt, bleibt das Mietobjekt darüber hinaus solange in unserem Eigentum, bis
sämtliche weiteren Miet- und sonstigen Forderungen unsererseits aus der Geschäftsbeziehung
mit diesem Auftraggeber vollständig erfüllt sind. Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir
die Sicherheiten insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig
um mehr als 10 % übersteigen. Im Übrigen liegen Verkaufsgeschäften unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Verkaufsgeschäfte gegenüber Unternehmern zugrunde.

§ 7 Mängelansprüche und Rügepflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietobjekt bei Anlieferung auf Mängelfreiheit und
Betriebsbereitschaft zu prüfen und ggf. sofort zu rügen. Mit beanstandungsfreier Empfangnahme
erkennt der Auftraggeber das Mietobjekt als mangelfrei und betriebsbereit an. (2) Während der
Mietzeit auftretende Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Mängel, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, werden auf seine Kosten beseitigt. Ein Mietminderungsrecht steht dem
Auftraggeber hinsichtlich der letztgenannten Mängel nicht zu.
(3) Über Mietminderungsansprüche bei von uns anerkannten Mängeln hinaus und soweit
sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Auftraggebers, die durch Mängel des Mietobjekts verursacht werden.

§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach
den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir,
vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall
ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen
durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften
zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des
Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Dauer des Mietverhältnisses/Kündigung
(1) Die Mietzeit beginnt zu dem vereinbarten Datum; abweichend davon beginnt die Mietzeit mit
der tatsächlichen Auslieferung, sofern das Mietobjekt durch Umstände, die wir zu vertreten haben,
zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Termin des Mietbeginns ausgeliefert wird.
(2) Die Mindestmietdauer beträgt 30 Tage soweit nicht individuell andere Regelungen schriftlich
vereinbart sind.
(3) Die Mietzeit endet mit dem vereinbarten Termin. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung,
beträgt die Kündigungsfrist 3 Tage, im Falle der Vermietung von Mietobjekten, die aus mehreren
Containern zu einer Anlage verbunden wurden, 2 Wochen. Eine ordentliche Kündigung vor
Beginn der Mietzeit ist ausgeschlossen.
(4) Die Kündigung hat uns gegenüber zumindest in Textform oder per E-Mail an
kuendigung@container.de zu erfolgen.
(5) Nutzt der Auftraggeber das Mietobjekt nach Ablauf der Mietzeit weiter oder ist uns die
Abholung des Mietobjekts wegen dem Auftraggeber zurechenbaren Verschuldens nicht möglich,
besteht für die Zeit der Nutzung bzw. des Hindernisses der Abholung ein Anspruch unsererseits
auf Entschädigung in Höhe der Miete und der sonstigen entstandenen Kosten.
(6) Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem
Grunde berechtigt, falls die jeweils andere Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen so
erheblich verletzt, dass der jeweils anderen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht
mehr zumutbar ist. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch uns liegt insbesondere vor, wenn
- der Auftraggeber mit der Zahlung eines Betrages, der mindestens zwei Entgeltleistungen
entspricht, in Verzug ist
- Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Auftraggeber durchgeführt werden
- bei dem Auftraggeber in Sinne der §§ 17 ff. Insolvenzordnung Zahlungsunfähigkeit, drohende
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt
- der Auftraggeber das Mietobjekt trotz Abmahnung durch uns in technisch schädigender Weise
oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt
- der Auftraggeber das Mietobjekt unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht
vereinbarten Ort verbringt.

§ 10 Rückgabe des Mietobjekts
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietobjekt einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs
fristgemäß, in ordnungsgemäßen Zustand und besenrein gesäubert zurückzugeben. (2) Werden
bei der Rückgabe Verschmutzungen, von dem Auftraggeber zu vertretende Schäden oder die
Wartungsbedürftigkeit des Mietobjektes festgestellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die
entstehenden Kosten zu tragen. Die Mietzeit verlängert sich um die Zeit, die zur Durchführung
der Reinigung- bzw. Reparaturarbeiten erforderlich ist.
(3) Sofern durch uns die Abholung des Mietobjekts bei dem Auftraggeber geschuldet ist, erfolgt
diese in Absprache mit dem Auftraggeber.

§ 11 Datenschutz
Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung die das
Vertragsverhältnis betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und nach den Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf
unserer Website www.container.de verfügbaren Datenschutzerklärung.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 49733 Haren - Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der
Auftraggeber Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt,
Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige
gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 18.09.2019

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkauf und/oder Lieferung – bei Geschäften mit Unternehmern

§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Auftraggeber“), wenn dieser Unternehmer
(§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher
Sachen („Ware“) sowie deren Montage und/oder Installation. Sofern nichts anderes vereinbart
ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw.
jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil,
als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in
jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die
Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher
Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z. B.
Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder
Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere
Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch
ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber
Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen,
Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in
elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot
innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch
Auslieferung und/oder Montage/Installation der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht
einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber
unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die
Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers
werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne
gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein
Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In
jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
(4) Die Rechte des Auftraggebers gem. § 7 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte,
insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Abholung, Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, behördliche
Genehmigung

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige
Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen
Bestimmungsort durch uns geliefert oder von uns versandt (Versendungskauf). Im Falle der
Versendung, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg) selbst zu bestimmen. Ist eine Lieferung oder Versendung der Ware nicht vereinbart,
so ist von einer Abholung der Ware durch den Auftraggeber auszugehen. Im Falle der Abholung
teilen wir dem Auftraggeber - sofern ein Abholungstermin nicht vereinbart ist - das Datum und
die Uhrzeit für die Abholung mit. Zu diesem Termin stellen wir die Ware zur Abholung bereit.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für
eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme
ist. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern der wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
- wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion mitgeteilt haben,
- seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit
der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen
hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation (sechs) Werktage vergangen sind und
- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als
wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht
oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind
wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B.
Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. 10 EUR
pro Container je Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit
der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere
Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt;
die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt
der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden
als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Der Auftraggeber wird alle mit dem Betrieb und/oder dem Bezug zu errichtender Anlagen
stehenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einholen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Kosten der Lieferung trägt der Auftraggeber. Beim Versendungskauf trägt der Auftraggeber
die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten
Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten
in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung)
i. H. v. 5 EUR je Kilometer als vereinbart.
Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
(3) Der Kaufpreis ist sofort fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung
und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen
Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der
Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist
während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir
behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber
Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als
sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben
die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen
(Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen
über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus
dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten
wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen)
auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr
berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt
der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen,
wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben
oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu
verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als
Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter
deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte
der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen
gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung
der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten
uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den
Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist
dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren
Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%,
werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Auftraggebers
(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten
die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen
unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten
Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem.
§§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte
Ware durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes
Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware
getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle
Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind
oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu
beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche
Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der
Auftraggeber nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch
keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen
und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine
Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei
der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so
ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Auftraggeber die
ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht
bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen
Vorschriften ausgeschlossen. (5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst
wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung
unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der
Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im
Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle
der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen
Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften
Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten
tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein
Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten)
ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht
erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen
und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer
derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen.
Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende
Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber
zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(12) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach
den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir,
vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall
ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen
durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften
zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des
Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber
nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies
Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche
aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5
Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche
Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). (3) Die
vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei
denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im
Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch
ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Datenschutz
Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung die das
Vertragsverhältnis betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und nach den Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf
unserer Website www.container.de verfügbaren Datenschutzerklärung.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 49733 Haren - Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der
Auftraggeber Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt,
Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige
gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 18.09.2019

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkauf und Lieferung - bei Geschäften mit Verbrauchern

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Für den zwischen Ihnen als Käufer („Auftraggeber“) und uns als Verkäufer
abgeschlossenen Kaufvertrag über die Lieferung von Waren gelten die
nachstehenden Geschäftsbedingungen.
(2) Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen
Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Geschäftsbedingungen,
unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.
(3) In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene
Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin
enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
worden sind.

§ 2 Preise; Zahlung
(1) Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen nur enthalten, wenn
hierüber eine gesonderte Vereinbarung mit Ihnen getroffen worden ist. Sie haben
im Falle eines Widerrufs Ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten
Willenserklärung die in unten beigefügter Widerrufsbelehrung näher bezeichneten
regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.
(2) Sofern wir mit Ihnen nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart haben, ist
der von Ihnen geschuldete Kaufpreis ohne Abzug binnen 30 Tagen zu zahlen,
nachdem unsere Rechnung bei Ihnen eingegangen ist.
(3) Geraten Sie mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, ab diesem
Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Wir behalten uns insoweit vor,
einen höheren Schaden nachzuweisen.

§ 3 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
Sie sind zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn Ihre
Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden, wir diese anerkannt haben
oder wenn Ihre Forderungen unstreitig sind. Zur Aufrechnung gegen unsere
Ansprüche sind Sie auch berechtigt, wenn Sie Mängelrügen oder Gegenansprüche
aus demselben Kaufvertrag geltend machen. Als Auftraggeber dürfen Sie ein
Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn Ihr Gegenanspruch auf demselben
Kaufvertrag beruht.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Unsere Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche
Angaben, es sei denn, diese sind zwischen Ihnen und uns ausdrücklich als
verbindlich vereinbart worden.
(2) Sie können vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener
Frist zu liefern. Falls wir einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin
oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht
einhalten oder wenn wir aus einem anderen Grund in Verzug geraten, so müssen
Sie uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung unserer Leistung setzen.
Wenn wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so sind Sie berechtigt,
vom Kaufvertrag zurückzutreten.
(3) Vorbehaltlich der Einschränkungen nach nachfolgendem § 5 haften wir Ihnen
gegenüber im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich bei
dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt, oder Sie infolge eines Lieferverzugs,
den wir zu vertreten haben, berechtigt sind, sich auf den Fortfall Ihres Interesses
an der Vertragserfüllung zu berufen.
(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern
Ihnen dies zumutbar ist.

§ 5 Rechte bei Verzug und Mängeln; Haftung
(1) Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen Ihnen und uns vereinbarte
Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte
oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die Sie
nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur
Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen
Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
(2) Die Nacherfüllung erfolgt nach Ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware. Dabei müssen Sie uns eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Sie sind während der Nacherfüllung
nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Haben wir die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als
fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, sind Sie nach Ihrer
Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Sie können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend
machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt Ihr Recht,
weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze
geltend zu machen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns,
unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns,
unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit
der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haften wir
uneingeschränkt nach dessen Vorschriften. Wir haften auch im Rahmen einer
Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern wir eine solche bezüglich
des gelieferten Gegenstands abgegeben haben. Treten Schäden ein, die zwar
darauf beruhen, dass die von uns garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit
fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der von uns gelieferten
Ware ein, so haften wir hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens
ersichtlich von unserer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
(5) Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf
der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der
einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
Sie als Auftraggeber regelmäßig vertrauen dürfen, so ist unsere Haftung auf den
bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
Das Gleiche gilt, wenn Ihnen Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung
zustehen.
(6) Weitergehende Haftungsansprüche gegen uns bestehen nicht und zwar
unabhängig von der Rechtsnatur der von Ihnen gegen uns erhoben Ansprüche.
Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach vorstehendem Absatz 3.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus
diesem Vertrag unser Eigentum.

§ 7 Verbraucherstreitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS)
bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme
an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind
wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.
§ 8 Datenschutz
Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung
die das Vertragsverhältnis betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und
nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf unserer Website www.container.de
verfügbaren Datenschutzerklärung.
§ 9 Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht
Auf unseren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: 18.09.2019
 

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